Inhalte kuratieren trotz Paywalls? – Aber sicher!
Wie ein guter Sommelier zu einem feinen Essen den perfekten Rotwein empfiehlt, suchen Kuratorinnen passende Inhalte für ihre Zielgruppen. Doch was, wenn der Content plötzlich kostet? Ein Leitfaden zum Umgang mit Paywalls.
Bild von Matteo Orlandi auf Pixabay
Stösst die Kuratierung von Inhalten an ihre Grenzen, wenn immer mehr Contentprovider ihre Inhalte hinter Paywalls stecken? Warum die Antwort auf dies Fragen «Nein» lautet und was das mit dem Urheberrecht zu tun hat, haben wir nachfolgend notiert.
Vorteile der Inhaltskuratierung
Unternehmen und Organisationen profitieren ...
- ... wenn diese keine Ressourcen haben, um eigenen Content herzustellen,
- ... wenn diesen Inspiration und Inhalte für den Newsletter oder Blog fehlt,
- ... glaubwürdiger und authentischer zu kommunizieren,
- ... Zielgruppen persönlicher anzusprechen,
- ... den Newsletter regelmässig oder öfter zu bloggen zu versenden.
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Vorgehen bei Paywalls
Viele Contentprovider «verstecken» ihre Inhalte immer öfter hinter Bezahlschranken. Notabene völlig zurecht, weil die Arbeit, die dahintersteckt, ihr Geld wert ist. Beim Kuratieren ist es jedoch trotzdem möglich, entsprechende Artikel auszuwählen und zu verlinken. Was dabei beachtet werden muss, lesen Sie weiter unten.
Von vorne: Zwischen folgenden Arten von Paywalls wird unterschieden:
«Metered Paywall»: Nach einer bestimmten Anzahl von Website-Besuchen kommt der Hinweis, dass jetzt bezahlt werden muss. Berühmtes Beispiel: Bloomberg.
«Harte Paywall»: Ohne Registrierung sind keine Artikel mehr vollständig lesbar, unabhängig davon ob diese kostenlos oder kostenpflichtig ist. Berühmtes Beispiel: NZZ.
Premium-Artikel: Bestimmte Artikel sind frei verfügbar, für andere muss gezahlt werden. Berühmtes Beispiel: Tages-Anzeiger und andere Titel der TX-Group.
Restriktiv: Öffentlich verfügbar sind keine oder nur wenige Artikel, ausser diese werden über Social Media oder Newsletter geteilt. Erst ein Login und die Bezahlung eines Abonnements schaltet die Inhalte auf der Website frei. Berühmtes Beispiel: Republik.
Die Kuration von Paywall-Artikeln ist möglich – und sinnvoll
Paywalls zerstören den Nutzen einer Kuration für die Empfängerinnen nicht, machen sie jedoch für den Absender aufwändiger. Was dabei zu beachten ist:
- Das Nutzerkonto für jedes Medium, von dem kuratiert werden soll, muss erstellt und allenfalls die entsprechende Abogebühr bezahlt werden.
- Das Texten des Artikelkommentars wird aufwändiger, da die Essenz des Texts im Kommentar mitgegeben werden sollte, da nicht alle Empfängerinnen und Empfänger über die entsprechenden Zugänge verfügen.
- Ein optischer oder inhaltlicher Hinweis, dass es sich um einen bezahl- oder registrierungspflichtigen Artikel handelt, ist Pflicht.
- Viele Artikel erscheinen kurz nach der Veröffentlichung woanders, ohne Paywall. Die Suche nach Alternativen braucht Zeit, wenn nicht auf den Paywall-Artikel gelinkt werden soll.
Wenn die Kuration gut gemacht ist und der Artikelkommentar den Artikel gut zusammenfasst und gut begründet, weshalb dieser ausgewählt worden ist, bieten auch Texte hinter Paywalls einen signifikanten Mehrwert – selbst wenn nicht alle Empfängerinnen und Empfänger über den entsprechenden Zugang verfügen. Diese können auch so die wichtigsten Aussagen dahinter mitnehmen und erhalten sogar noch einen Mehrwert, wenn sie die Kuratorin mit zusätzlichen Informationen würzt.
Urheberrechtsverletzungen beim Kuratieren
Wer Inhalte kuratiert, nutzt zwar Titel und ein Bild der Originalquelle. Wenn man diese konsequent verlinkt, wird geltendes Urheberrecht nicht verletzt – ob sich die Artikel hinter einer Paywall befinden oder frei verfügbar sind, spielt dabei keine Rolle. Wichtig ist, dass Kuratorinnen und Kuratoren durch das Zusammenstellen mehrerer Links sowie den eigenen Artikelkommentaren eine Eigenleistung bieten. In der Schweiz ist die Verwendung des Titels und der Bilder durch das «Zitatrecht» im Schweizerischen Urheberrechtsgesetz, Art. 25, geschützt, das explizit von Werken statt beispielsweise nur von Text spricht.
«Veröffentlichte Werke (gemeint sind Texte, Bilder etc.) dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.»
Hinzu kommt, dass das Zeigen der Bilder bei verlinkten Artikeln mittlerweile Common Sense ist und von grossen Plattformen wie LinkedIn oder Facebook wie selbstverständlich gemacht wird:
Alle Social Networks zeigen automatisch ein Vorschaubild des Artikels.
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Topics: Content Marketing, Kuratieren